Wissenswertes für meine Kunden und Patienten
Abgrenzung der Tätigkeitsfelder Podologie und Fußpflege
Mit dem Inkfrafttreten des Gesetzes über den Beruf der Podologin und des Podologen (PodG) vom
4. Dezember 2001, BGBl. Teil I Nr. 64, S. 3320, am 2. Januar 2002, wurde die Ausbildung in der medizinischen Fußpflege bundeseinheitlich geregelt.
Die Ausbildung soll gem. § 3 PodG insbesondere dazu befähigen, durch Anwendung geeigneter Verfahren nach den anerkannten Regeln der Hygiene allgemeine und spezielle fußpflegerische Maßnahmen selbständig auszuführen, pathologische Veränderungen oder Symptome von Erkrankungen am Fuß, die ärztliche Abklärung erfordern, zu erkennen, unter ärztlicher Anleitung oder auf ärztliche Veranlassung medizinisch indizierte podologische Behandlungen durchzuführen und damit bei der Prävention, Therapie und Rehabiliation von Fußerkrankungen mitzuwirken.
Der Beruf des Podologen gehört damit zu den Gesundheitsfachberufen.
Ein/e Podologe/in ist in der Lage so genannte Risikopatienten wie Diabetiker, Bluter und Rheumatiker entsprechend ärztlicher Verordnung fachgerecht zu behandeln.
Zum Unterschied zwischen medizinischer und kosmetischer Fußpflege
Die medizinische Fußpflege ist die präventive, therapeutische und rehabilitative Behandlung am gesunden, von Schädigungen bedrohten oder bereits geschädigten Fuß.
Die kosmetische Fußpflege hingegen ist die Ausübung der pflegerischen und dekorativen Maßnahmen am gesunden Fuß.
Ausübung der medizinischen und kosmetischen Fußpflege
Die mediznische Fußpflege zählt zu den heilberuflichen Tätigkeiten. Seit dem 1. Januar 2002 darf sich nur derjenige medizinische/r Fußpfleger/in (Podologe/in) nennen, der entweder die Erlaubnis nach § 1 Satz 1 PodG oder die Berechtigung oder staatliche Anerkennung nach § 1 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 PodG nachweisen kann. Die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt allerdings nicht unmittelbar zur Ausübung der Heilkunde. In diesem Bereich darf auch der Podologe / die Podologin nur aufgrund ärztlicher Verordnung 'als verlängerter Arm des Arztes / der Ärztin' tätig werden (siehe unten). Eine Delegation entsprechender Tätigkeiten auf Personen, die keinen anerkannten Gesundheitsfachberuf erlernt haben, ist nicht möglich.